Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hannover Parking Inh. Vedat Ekmekci

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden der Hannover Parking als Vermittler von Parkplätzen an Flughäfen, sowie aller für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen. Ferner gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Abstellen von Fahrzeugen, die Beförderung des Kunden zum Flughafen und seinen Rücktransport vom Flughafen zum Parkplatz.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Hannover Parking schriftlich anerkannt.

2. Vertragsinhalt

Hannover Parking ist Vertragsinhalt der bestätigte Reservierungsauftrag. Dieser beinhaltet ausschließlich die durch Hannover Parking zu erbringenden Parkplatzleistungen sowie einen Transfer zum und vom Flughafen am vorher Hannover Parking mitgeteilten Abflugs- bzw. Ankunftstermin. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft am Flughafen ist jedoch nicht Vertragsgegenstand. Sofern kann auch der Weg der Beförderung vom Kunden frei gewählt werden. Jeder Kunde wird einzeln zum und vom Flughafen Hannover befördert. Auch beim Serviceparken wird keine Haftung für die Rechtzeitigkeit der Ankunft am Flughafen übernommen. Auf weitere Dienstleistungen von Hannover Parking besteht kein Anspruch.

Mit dem Einfahren des Fahrzeugs in das Parkplatz kommt ein Mietvertrag über einen Einstell- bzw. Abstellplatz zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Verwahrungs- und Bewachungspflichten werden nicht übernommen.

3. Vertragsschluss

Auf eine Buchungsanfrage des Kunden kommt , mit entsprechendem Zugang der Buchungsbestätigung ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen (Mietvertrag) zustande. Vertragspartner sind der Kunde und Hannover Parking. Mit Absenden des Auftrags des Reisenden an Hannover Parking erkennt der Reisende an, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hannover Parking gelesen und verstanden zu haben und diese zu akzeptieren und erklärt sich mit der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Nutzung seiner Daten einverstanden.

Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er (Dritte) Hannover Parking gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.

Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot seitens Hannover Parking vor, an das Hannover Parking für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Hannover Parking die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Zahlung erklärt.

4. Bezahlung

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus den Angaben der Buchungsbestätigung und aus den Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Prospektes sowie dem Inhalt der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Sonderausschreibungen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise von Hannover Parking zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen von Hannover Parking gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzl. Mehrwertsteuer ein.

Nimmt der Kunde einzelne Leistungen aus dem Vertrag (z.B. Transfer), die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises.

5. Preisinformationen/Preisberechnung

Sämtliche in Katalogen, Prospekten, Broschüren, Postern, Angebotsblättern sowie auf Internet-Seiten genannten Preise und Leistungen galten zur Zeit der Drucklegung. Änderungen sind vorbehalten, außer für bereits bestätigte Buchungen. Bei Bestätigung der Buchung erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung, die neben der vermittelten Leistung alle weiteren Informationen zum Produkt enthält. Parkleistungen werden nach angefangenen Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs berechnet. Anreise und Rückkehrtag werden als volle Tage berechnet. Es wird nicht nach Stunden abgerechnet.

6. Leistungen als Parkplatzbetreiber

Hannover Parking ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen (Bereitstellung eines Stellplatzes auf dem Gelände, Transfer zum Flughafen und zur Abholung vom Flughafen nach Ankunft).

Auf weitere Dienstleistungen von Hannover Parking besteht kein Anspruch.

Anspruch auf Beförderung vom Parkbereich zum Terminal (Flughafen) und zurück besteht täglich zu den Zeiten die der Kunde schriftlich vorgibt. Die Rückführung zum geparkten Pkw erfolgt zeitnah nach Ankunft des Kunden.

Hannover Parking befördert jeden Kunden separat. Hannover Parking führt keine Sammeltransporte durch. Stark alkoholisierte oder randalierende Personen sowie Personen mit auffälligem Verhalten werden von Hannover Parking aus Sicherheitsgründen nicht befördert. Ein Ersatzanspruch oder ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesem Falle weder gegen Hannover Parking noch gegen deren Erfüllungsgehilfen.

7. Rücktritt/Umbuchung

Hannover Parking räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat Hannover Parking Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hannover Parking hat die Wahl, gegenüber dem Kunden statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Hannover Parking kein Schaden entstanden ist oder der Hannover Parking entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale. In diesem Fall ist er nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der reservierten Leistungen von Hannover Parking sind bei der Schadensberechnung zugunsten des Kunden in Abzug zu bringen.

Der Kunde und Hannover Parking sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Grund ist nicht gegeben, wenn der Kunde auf Grund von Krankheit oder Tod die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Als wichtiger Grund sind insbesondere anzusehen höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder von Hannover Parking, sowie die berechtigte Besorgnis von Hannover Parking, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Stornierungen einer vertraglichen Leistung können schriftlich, fernschriftlich, per Internet, telefonisch oder persönlich erfolgen. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt, an dem die Stornierung wirksam wird, ist der Zugang der Erklärung bei der Hannover Parking, wobei der Zugang während der Bürozeiten erfolgen muss. Bei Stornierung vor dem gebuchten An- mietzeitpunkt verlangt Hannover Parking die folgenden Stornopauschalen ohne Nachweis der Schadenshöhe:. Bei Parkplatzbuchungen bis 24 Stunden vor Beginn des Anreisetages: kostenfrei, ab 24 Stunden vor Beginn des Anreisetages bis zum Anreisetag 50% des Leistungspreises.

Für ausgewiesene Premium Parkplatzbuchungen sind Stornierungen bis zum Reiseantritt kostenfrei, danach bzw. bei Nichtanreise verlangt Hannover Parking 80% des Leistungspreises.

Der jeweilige Parkplatzbetreiber hält den Parkplatz während der gesamten gebuchten Leistungsdauer uneingeschränkt für den Kunden bereit. Unterlässt es der Kunde, Hannover Parking davon zu unterrichten, dass er die Leistung nicht in Anspruch nehmen wird, ist bei Nichtinanspruchnahme der Leistung ohne vorherige Unterrichtung von Hannover Parking der volle Leistungspreis zu bezahlen.

Kontingentierte Sonderangebote, bei denen bereits bei der Angebotsausschreibung darauf hingewiesen wird, dass diese nicht umgebucht und nicht erstattet werden können, sind von den oben genannten Regelungen (Stornierung) ausgenommen und können weder zeitlich umgebucht noch erstattet werden.

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Leistung Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistungserbringung, des Flughafens, des Antritts der Leistungen, kann Hannover Parking pauschal 10 € als Bearbeitungsgebühr pro Person erheben.

Diese Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € fällt auch dann an, wenn sich der Kunde bei der Leistungserbringung durch einen Dritten vertreten lässt, sofern Hannover Parking hierdurch Mehraufwendungen entstehen.

Umbuchungen für Frühbucherangebote sind möglich; nach Ablauf der entsprechenden Vorausbuchungsfrist allerdings nur unter Aufzahlung der Differenz zum jeweils aktuell verfügbaren Normalpreis. Bei Änderungen, die eine Reduzierung der Parktage zur Folge haben, kann eine Bearbeitungsgebühr von 10 € pro Parkplatzreservierung erheben. Für ausgewiesene Premium Parkplatz- Buchungen sind Änderungen bis zum Reiseantritt kostenfrei.

8. Haftung von Hannover Parking als Betreiber von Parkplätzen

Hannover Parking übernimmt keine Haftung dafür, dass aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, die tatsächliche Leistungserbringung vor Ort nicht zustande kommt. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen aufgrund von verspäteter Anfahrt des Kunden und für die Anreise mit übergroßen Fahrzeugen (Fahrzeughöhe > 1,90m) bzw. überbreiten Fahrzeugen (Fahrzeugbreite > 2m) ohne vorherige Rücksprache mit Hannover Parking.

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Hannover Parking auftreten, wird sich Hannover Parking auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Kunde es schuldhaft, Hannover Parking einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes oder Schadensersatz nicht ein. Hannover Parking haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet Hannover Parking bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt eine Schadenshaftung nur dann ein, wenn diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurück- zuführen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Hannover Parking nur, wenn Hannover Parking das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die Haftung von Hannover Parking ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Hannover Parking.

Hannover Parking haftet nicht für Fahrzeugschäden, die durch andere Mieter oder Dritte verursacht worden sind. Hannover Parking haftet nicht für Fahrzeugschäden, die während der Parkdauer an abgestellten Fahrzeugen auftreten, sofern diese Schäden nicht von Hannover Parking vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Hannover Parking übernimmt auch keine Haftung für vom Kunden bzw. Fahrer verursachte Unfälle mit Sach- und/oder Personenschäden auf dem Betriebsgelände.

Darüber hinaus übernimmt Hannover Parking keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Transfer an Gepäck- stücken des Kunden auftreten. Hannover Parking haftet nicht für Wertgegen- stände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt.

Hannover Parking haftet nicht für Schäden, die aufgrund Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe) seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen entstehen.

Im Schadensfall muss dieser Schaden vor verlassen des Betriebsgeländes von Hannover Parking, einem Mitarbeiter gemeldet und auch Schriftlich aufgenommen. Bei nachträglicher Meldung eines Schadenfalles besteht keine Haftung.Das Fahrzeug ist über die Kraftfahrzeugsversicherung des Kunden versichert. Die Haftung umfasst die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten Fahrzeugen oder deren Zubehör (ausgenommen Inhalt, Wertsachen und Ladung). Bei Sachschäden ist der Schadensersatz auf maximal 10.000 € begrenzt.

Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist Hannover Parking vom Schadensersatz ebenso befreit wie bei höherer Gewalt, sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare .Naturereignisse, tierische Beschädigungen oder dritte verursacht wurden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Kunden gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Hannover Parking. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern. Hannover Parking ist mit größter Sorgfalt bemüht, den Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist nicht Vertragsgegenstand – für hieraus entstehende etwaige Schadensersatzansprüche kann Hannover Parking keine Haftung übernehmen.

9. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen (Familienangehörigen) verursachte Schäden an Rechtsgütern von Hannover Parking oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Hannover Parking, sowie für Schäden, die von Personen oder Sachen, die durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen (Familienangehörigen) auf das Betriebsgelände von Hannover Parking verbracht wurden, verursacht werden.

Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm selbst, seinen Angestellten, seinen Beauftragten, seinen Begleitpersonen (Familienangehörigen) oder von ihm beauftragten Dritten auf das Betriebsgelände von Hannover Parking verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z.B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Hannover Parking ab, soweit Hannover Parking aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.

Der Kunde hat für ein pünktliches Erscheinen zu sorgen. Verzögerungen hinsichtlich der Abfertigung am Parkplatz und des Transfers hat der Kunde in zumutbarem Rahmen einzuplanen. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden (z.B. nicht rechtzeitiges Erscheinen am Check-in, Verpassen des Fluges ) kann Hannover Parking nicht übernehmen. Hannover Parking kann das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit von Hannover Parking entstehen können. Weiterhin kann Hannover Parking Personen von der Beförderung ausschließen, die erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel stehen, die randalieren oder sonst ein auffälliges Verhalten zeigen. Diese Personen werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert. Ein Ersatzoder Schadensersatzanspruch des Kunden besteht in diesen Fällen nicht. Schadensersatzansprüche des Kunden und von Hannover Parking verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Verhalten auf dem Betriebsgelände von Hannover Parking

Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von Hannover Parking, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten. Der Stellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn etwaige Beanstandungen nicht unverzüglich Hannover Parking zur Kenntnis gebracht werden. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Soweit dem Kunden ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem vorgegebenen Einsteilplatz ordnungsgemäß (innerhalb der Begrenzung) zu parken. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmung, sein Fahrzeug auf dem zugewiesenen Einsteilplatz zu parken (insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges, bei Abstellen auf einem als Behindertenstellplatz ausgewiesenen Ein stell platz, sofern dieser dem Kunden nicht ausdrücklich zugewiesen worden ist; bei Überschreitung der vereinbarten/gebuchten Parkdauer), so ist Hannover Parking berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Kunden zum zugewiesenen Einsteilplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen. Sollte die vereinbarte/gebuchte Parkdauer aus Gründen, die weder vom Kunden noch von Hannover Parking zu vertreten sind (infolge höherer Gewalt) überschritten werden und muss dadurch einem anderen Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorenthalten werden, ist Hannover Parking berechtigt, das Fahrzeug zu versetzen oder abzuschleppen (hierzu zählen insbesondere das Überschreiten der Parkdauer infolge Fluglotsen-, Pilotenstreik; Ausfallen bzw. Verspätung von Flügen; Unwetter). Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Kunden zu tragen. Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände größere Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist Hannover Parking berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.

Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Transport zum Flughafen ist nicht gestattet. Auch hierbei ist den Anweisungen von Hannover Parking ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Auf Verlangen sind Hannover Parking, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist Hannover Parking berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

11. Pfandrecht

Hannover Parking als Parkplatzbetreiber kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeugs ohne vorherige Zahlung des Rechnungspreises verweigern. Hannover Parking steht als Vermieter wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu.

12. Datenschutz

Die Hannover Parking zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von Hannover Parking im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die kundenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Geschäftsabwicklung verwendet.

Folgende Kundendaten werden, sofern gesetzlich zulässig, von Hannover Parking bei Buchungen erhoben und/oder gespeichert:

• Persönliche Daten, die zur einwandfreien Identifikation erforderlich sind (Name des Kunden, Anschrift, Kommunikationskontakte)

• Informationen bezüglich der gebuchten Leistung (Leistungsdatum, Preis der Leistungen, Buchungsdatum der Leistungen)

• Kontoinformationen (Kontoinhaber, Kontonummer, Bankleitzahl, Kreditkartennummer, Kreditkartenfirma, Kreditkarteninhaber) Um das Online-Angebot für den Kunden fortwährend zu optimieren, erhebt und verarbeitet Hannover Parking allgemeine Informationen zur Nutzung der Webseiten. Dazu gehören u.a. die Besuchshäufigkeit und Verweildauer auf den einzelnen Webseiten von Hannover Parking.

13. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen Hannover Parking, auch an Ehegatten oder Verwandte, ist ausgeschlossen. Dies betrifft Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag und im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung des Vermittlungsvertrages, sowie aus unerlaubter Handlung. Auch die gerichtliche Geltendmachung vorgezeichneter Ansprüche des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen ist unzulässig.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen erfolgen schriftlich. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

Erfüllungs- und Leistungsort ist 30853 Langenhagen. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechsel Streitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hannover, sofern zulässig. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Hannover als Gerichtsstand. Hannover Parking ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder unrichtigen Bestimmungen treten Regelungen, die den wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Parteien am nächsten kommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.

Eine Differenz von 15,00 € pro Tag in der Hochsaison und 8,00 € in der regulären Saison wird von den Fahrzeugen abgezogen, die nicht innerhalb des in der Reservierung angegebenen Datums und der Uhrzeit abfahren.